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Datenschutzbestimmungen Verkauf


DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN VERKAUF

Personenbezogene Daten und Datenschutz

1. Definitionen: Für diese Bestimmung gelten folgende Definitionen:

1.1. "Verantwortlicher" bezeichnet die Partei, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Wenn beide Parteien als "Verantwortliche" fungieren, gelten beide als "Mitverantwortliche".

1.2. Eine "Datenschutzverletzung" ist eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Möglichkeit eines nicht autorisierten Zugriffs auf oder den Besitz von bzw. den Verlust von personenbezogenen Daten. Die Umstände, die eine Datenschutzverletzung begünstigen, können absichtlicher, unabsichtlicher oder zufälliger Natur sein, und der Zugriff, der Verlust oder die Zerstörung kann bestätigt oder nur vermutet sein.

1.3. "Datenschutzgesetze" beziehen sich auf geltende Gesetze und Bestimmungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten in allen Ländern, Staaten oder Gemeinden, in denen die von dieser Vereinbarung abgedeckten Aktivitäten gesetzlich geregelt sind.

1.4. "Modifizierte personenbezogene Daten" beziehen sich auf personenbezogene Daten, die der Käufer mit anderen Daten oder Informationen kombiniert, einschließlich und ohne Einschränkung Ortungsdaten, Kennungen/IDs für Einzelpersonen, die nicht im Besitz des Verkäufers sind, oder öffentlich verfügbare Daten. Modifizierte personenbezogene Daten sind dabei ein Teilbereich von personenbezogenen Daten.

1.5. "Personenbezogene Daten" beziehen sich auf im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschte Informationen und Daten, die mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in Beziehung stehen, oder die bei einem Verstoß gegen geltendes Recht Datenschutzgesetzen unterliegen.

1.6. "Verarbeitung" bezieht sich auf jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie die Erfassung, Aufzeichnung, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

1.7. „Käufer“ bezeichnet, soweit dies in einem etwaigen zugehörigen Hauptvertrag nicht anders oder genauer geregelt ist, den Vertragspartner von Times Vision GmbH & Co. KG.

1.8. „Verkäufer“ bezeichnet, soweit dies in einem etwaigen zugehörigen Hauptvertrag nicht anders oder genauer geregelt ist, das Unternehmen von Times Vision oder eines Vertriebspartners von Times Vision, der eine Leistung oder Ware anbietet oder verkauft.

2. Einhaltung von Gesetzen

Die bereitgestellten Produkte und/oder Dienste erfordern die Erfassung von personenbezogenen Daten, um wie vorgesehen zu funktionieren. Beide Parteien werden die geltenden Datenschutzgesetze im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten einhalten. Die Parteien kommen überein, soweit erforderlich zusammenzuarbeiten und in gutem Glauben jegliche Änderungen vorzunehmen oder jegliche zusätzlichen Vereinbarungen zu treffen, die durch Änderungen der Datenschutzgesetze notwendig werden.

3. Eigentumsrecht an personenbezogenen Daten

Jegliche in Produkten oder Diensten des Verkäufers enthaltenen personenbezogenen Daten sind das Eigentum des Verkäufers.

4. Identifizierung des Verantwortlichen

Vor der Bereitstellung von personenbezogenen Daten an den Verkäufer ist der Käufer der Verantwortliche für die personenbezogenen Daten und für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Daten, einschließlich und ohne Einschränkung für Benachrichtigungen. Sobald der Käufer personenbezogene Daten an den Verkäufer übermittelt, sind Verkäufer und Käufer Mitverantwortliche.

5. Gemeinsame Rechte und Verpflichtungen

5.1. Wenn eine Partei personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als im Rahmen dieser Vereinbarung beschrieben verarbeitet, übernimmt diese Partei die Verpflichtung zur Benachrichtigung.

5.2. Wenn personenbezogene Daten von einer Datenschutzverletzung betroffen sind, ist die Partei, in deren System die Daten gespeichert waren, für Meldungen und etwaige Kosten verantwortlich. Soweit nicht gesetzlich oder durch eine zuständige Regulierungsbehörde untersagt, unternimmt die meldende Partei alle zumutbaren Anstrengungen, die Meldung vor ihrer Übermittlung inhaltlich mit der anderen Partei abzustimmen.

5.3. Wenn eine Partei im Rahmen dieser Vereinbarung von Folgendem erfährt:
(i) Beschwerden oder Anschuldigungen bezüglich eines Verstoßes gegen

Datenschutzgesetze im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten;
(ii) Anfragen einzelner oder mehrerer Personen, auf personenbezogene Daten

zuzugreifen, diese zu korrigieren oder sie zu löschen und
(iii) Nachfragen oder Beschwerden einzelner oder mehrerer Personen in Bezug
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, muss die Partei zumutbare

Anstrengungen unternehmen, um die andere Partei unverzüglich in

schriftlicher Form zu benachrichtigen, es sei denn, dies wird durch Gesetze, Strafverfolgungsbehörden oder eine zuständige Regulierungsbehörde
untersagt. Die Parteien unterstützen sich im Rahmen des kommerziell Zumutbaren gegenseitig bei der Untersuchung der Angelegenheit, Identifizierung der relevanten Informationen, Ausarbeitung einer Antwort, Umsetzung von Abhilfemaßnahmen und/oder Kooperation bei der Abwicklung und Verteidigung im Rahmen aller Klagen, gerichtlichen Vorgänge oder Regulierungsverfahren. Die Parteien müssen sämtliche kommerziell zumutbaren Maßnahmen und rechtlichen Schritte zum Schutz personenbezogener Daten vor unzulässiger Offenlegung unternehmen.

6. Rechte und Verpflichtungen des Käufers

6.1. Wenn der Käufer personenbezogene Daten an den Verkäufer übermittelt, muss der Käufer sicherstellen, dass dies im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erfolgt. Der Käufer benachrichtigt die Personen vorab, bevor er deren personenbezogene Daten an den Verkäufer übermittelt. Der Verkäufer kann zu diesem Zweck dem Käufer eine Benachrichtigung zur Weiterverbreitung zur Verfügung stellen, die im Rahmen dieser Vereinbarung vom Verkäufer bereitgestellte Produkte und Dienste betrifft.

6.2. Wenn der Käufer andere Datenquellen nutzt, einschließlich und ohne Einschränkung Ortungsdaten, um in Produkten oder Diensten im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeitete personenbezogene Daten zu erfassen, gelten für den Käufer alle Zuständigkeiten und Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen für solche modifizierten personenbezogenen Daten. Die Erstellung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgen unter Einhaltung aller geltenden Gesetze, einschließlich und ohne Einschränkung Datenschutzgesetze.

6.3. Wenn der Käufer personenbezogene Daten oder modifizierte personenbezogene Daten für Direktmarketingzwecke nutzt, muss sich der Käufer an Datenschutzgesetze halten, einschließlich aller geltenden Verpflichtungen, Direktmarketing nur nach ausdrücklicher Einwilligung zu betreiben. Für die Einhaltung geltender Gesetze ist alleine der Käufer verantwortlich.

7. Rechte und Verpflichtungen des Verkäufers

7.1. Der Verkäufer kann personenbezogene Daten an Dienstanbieter des Käufers übermitteln, jedoch nur unter Einhaltung geltender Datenschutzgesetze und mit angemessenen Schutzvorkehrungen.

7.2. Der Verkäufer kann die personenbezogenen Daten auf Servern speichern. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind implementiert.

7.3. Soweit der Verkäufer personenbezogene Daten im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeitet, speichert der Verkäufer die personenbezogenen Daten des Käufers für die Dauer dieser Vereinbarung und – sofern in der Vereinbarung vorgesehen – darüber hinaus, um die Rechte des Verkäufers zu schützen und ggf. Gesetzen und/oder Prüfungsanforderungen zu entsprechen. Soweit der Verkäufer die personenbezogenen Daten für andere bzw. weitergehende Zwecke als in dieser Vereinbarung dargelegt verarbeitet, fungiert der Verkäufer als Verantwortlicher und übernimmt entsprechende rechtliche Verpflichtungen einschließlich der Definition der angemessenen Datenspeicherfrist.

 

 

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